§ 24 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 24.

Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
  2. 2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;
  3. 3. Bauentwurf gemäß § 31;
  4. 4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
  5. 5. Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;
  6. 6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
  7. 7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
  8. 8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
  9. 9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
  10. 10. Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;
  11. 11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;
  12. 12. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
  13. 13. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  14. 14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)