Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24.
(1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, daß ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen zu enthalten.
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