§ 24 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu § 24 samt Überschrift sind mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen. Aufbau der Sonderschule

§ 24.

(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127401

alte Dokumentnummer

N7199812058O

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