§ 24 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Freiwillige Überprüfung

§ 24.

Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Überprüfung verlangen. Dem Antrag auf Überprüfung ist stattzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106105

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)