§ 24 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

3. TEIL

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen

§ 24

(1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.

(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.

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