§ 24 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Behelfssaatgut

§ 24.

(1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
  2. 2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

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