Behelfssaatgut
§ 24.
(1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
- 1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
- 2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.
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