§ 24.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt
- a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, wenn sie nicht mit Zustimmung der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat, von einer anderen physischen oder juristischen Person übernommen wird,
- b) durch Widerruf des Fernmeldebüros, die sie erteilt hat.
(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn
- a) die Antennenanlage nicht mehr den nach § 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oder
- b) der Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang mit den aus dieser erwachsenden Rechten und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
- c) die Anlage nach zwölf Monaten vom Tag der Bewilligungserteilung an gerechnet in ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit gestellt ist.
(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage sofort außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147074
alte Dokumentnummer
N9196513997A
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