§ 24 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung.

§ 24

§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.

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