§ 24 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Zeugnisse

§ 24.

(1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung“, „Wirtschaftliche Bildung“ und „Realbildung“ in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121381

alte Dokumentnummer

N7198510673Y

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