§ 24 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)

§ 24.

(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken

  1. a) im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
  2. b) im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
  3. c) im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016664

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