§ 24 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 24

§. 24.Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.

(2) Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.

(3) Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

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