Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN Begriffsbestimmung
§ 24
Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN Begriffsbestimmung
§ 24
Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.
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