§ 24 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Siebenter Abschnitt

BÖLLERSCHIESSEN Begriffsbestimmung

§ 24

Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.

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