§ 24 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

6. Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 24

§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

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