§ 24 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

5. Abschnitt

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

§ 24

(1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach Diensten vorzusehen.

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