§ 24.
Briefmarken sind von den Postämtern gegen Zahlung des aufgedruckten Nennwertes abzugeben. Die Posthilfsstellen und Trafikanten sowie die von der Post zur Abgabe von Briefmarken ermächtigten Personen sind verpflichtet, Briefmarken im beschränkten Umfang abzugeben. Wenn auf Briefmarken, die zu besonderen Anlässen herausgegeben werden (Sonderpostmarken), ein Zuschlag aufgedruckt ist, ist dieser für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Verwendbare Briefmarken sind von den Postämtern nicht zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145895
alte Dokumentnummer
N9195722575L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)