§ 24 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 24.

Briefmarken sind von den Postämtern gegen Zahlung des aufgedruckten Nennwertes abzugeben. Die Posthilfsstellen und Trafikanten sowie die von der Post zur Abgabe von Briefmarken ermächtigten Personen sind verpflichtet, Briefmarken im beschränkten Umfang abzugeben. Wenn auf Briefmarken, die zu besonderen Anlässen herausgegeben werden (Sonderpostmarken), ein Zuschlag aufgedruckt ist, ist dieser für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Verwendbare Briefmarken sind von den Postämtern nicht zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145895

alte Dokumentnummer

N9195722575L

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