Dispensprüfung
§ 24
(1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
- 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
- 2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend" beurteilt,
hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
- 1. „erfolgreich teilgenommen" oder
- 2. „nicht genügend"
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
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