§ 24.
Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a. Abs. 1 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Für Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die allgemeinen Gesetzesvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb über solche Ansprüche sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129765
alte Dokumentnummer
N8194737824L
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