§ 24 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 24.

Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a. Abs. 1 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Für Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die allgemeinen Gesetzesvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb über solche Ansprüche sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129765

alte Dokumentnummer

N8194737824L

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