Pflichten gegenüber Opfern
§ 24.
(1) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.
(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265036
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