§ 24 Ozon-MKV

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

§ 24.

(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

“Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes

wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen

Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im

Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der

meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein

Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.

Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]

im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]

[sind daher zu erwarten]"

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Schlagworte

Informationsschwelle

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050180

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