§ 24.
(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:
“Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes
wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen
Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im
Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der
meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein
Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.
Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]
im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]
[sind daher zu erwarten]"
(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.
Schlagworte
Informationsschwelle
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050180
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