§ 24 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten Überwachung

§ 24

(1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren.

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