2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten Überwachung
§ 24
(1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren.
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