vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008323
alte Dokumentnummer
N11975148470
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