§ 24 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 24

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008323

alte Dokumentnummer

N11975148470

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