zum Außerkrafttreten vgl. § 29
5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer Registrierung
§ 24.
(1) Um eine Entlastung gemäß § 26 und § 27 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen,
- 2. Name und Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und
- 3. Benennung eines Verantwortlichen.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.
(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247274
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