Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 24.
(1) Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehen.
(2) Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
- 1. Art, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,
- 2. Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,
- 3. Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird,
- 4. mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.
Schlagworte
Beseitigungsweg
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094418
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