§ 24 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24

§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

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