§ 24 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 24.

(1) Sofern die Wasserversorgungsanlage eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern jederzeit genügend Wasser entnommen werden kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.

(2) In jedem militärischen Munitionslager sind die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062184

alte Dokumentnummer

N4198811285A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)