§ 24.
(1) Sofern die Wasserversorgungsanlage eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern jederzeit genügend Wasser entnommen werden kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.
(2) In jedem militärischen Munitionslager sind die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062184
alte Dokumentnummer
N4198811285A
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