§ 24 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. §§ 364 und 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

§ 24.

(1) Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Benützung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Benützung während der Leistungsdauer erlitten hat.

(2) Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall zu gewähren, der durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes während der Leistungsdauer entsteht.

vgl. §§ 364 und 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059178

alte Dokumentnummer

N4196811337A

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