vgl. §§ 364 und 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
§ 24.
(1) Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Benützung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Benützung während der Leistungsdauer erlitten hat.
(2) Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall zu gewähren, der durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes während der Leistungsdauer entsteht.
vgl. §§ 364 und 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059178
alte Dokumentnummer
N4196811337A
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