vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

5. Abschnitt

Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung Meldeinhalt

§ 24.

(1)  Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.

(2)  Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(3)  Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(4)  Im Speziellen sind zu melden:

  1. 1. Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  2. 2. Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  3. 3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  4. 4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  5. 5. Schadenszahlungen in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
  6. 6. Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden.

(5)  Die in der Meldeperiode erbrachten Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe sowie die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach

  1. 1. fonds- und indexgebundener sowie sonstiger Lebensversicherung, Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung sowie nach abgegebener und übernommener Rückversicherung,
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes (inklusive AT für Österreich) und
  3. 3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT) zu melden.

(6)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268411

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte