§ 24 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Fertigpackungen

§ 24

(1) § 24.Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
  2. 2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
  3. 3. Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.

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