Untertägiges Lagenetz - Hauptpolygonzüge
§ 24
(1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß § 25 anzuschließen sind.
(2) Das Hauptpolygonzugnetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen und zu sichern.
(3) Das Hauptpolygonzugnetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
(4) Die Hauptpolygonzüge sind durch Koordinatenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse zu sichern. Offene Hauptpolygonzüge sind möglichst zu vermeiden. Können sie nicht vermieden werden, sind mindestens zwei unabhängige Vermessungen durchzuführen.
(5) Bei Fortführung des Hauptpolygonzugnetzes ist an mindestens drei Hauptpolygonzugpunkte anzuschließen. Vor Anschluss ist die unversehrte Lage dieser Punkte durch Winkel- und Längenkontrolle zu überprüfen.
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