§ 24 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24.

(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges. In kontrollierten Lufträumen kommen die Flughöhen nach SERA.5005 lit. c Z 5 zu tragen. Diese dürfen außer bei Start und Landung nicht unterschritten werden.

(3) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit c Z 3. umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

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