§ 24 Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1938

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

§ 24

(1) Der Schadenersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbstätigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 21 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Absätze 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente gilt entsprechend § 850 Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.

(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Nrn. 1, 2 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144619

alte Dokumentnummer

N9193641360L

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