Schulfeste Stellen
§ 24.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)
(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
Schlagworte
Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40089160
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