§ 24. Militärisches Luftfahrtgerät.
Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 24. Militärisches Luftfahrtgerät.
Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit gewährleistet ist.
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