§ 24 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Schulfeste Stellen

§ 24

(1) § 24.Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

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