§ 24 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

§ 24.

(1) Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung

  1. 1. für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder
  2. 2. nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
  3. 3. nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (§ 30 BDG 1979)
  1. erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(2) Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.

(3) Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.

Schlagworte

Ausbildungsinhalt

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143344

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