Lagerungshinweise
§ 24.
(1) Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.
Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:
- 1. „Bei 2 bis 8GradC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur (2 bis 8GradC) lagern“,
- 2. „Nicht über 15GradC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15GradC)“,
- 3. „Nicht über 25GradC lagern“ oder „Nicht über Raumtemperatur (bis 25GradC) lagern“,
- 4. „Bei -15 bis 0GradC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0GardC) lagern“,
- 5. „Erste Entnahme am . . . . . . . . um . . . . . . . . Uhr. Nach der ersten Entnahme im Kühlschrank (2 bis 8GradC) aufbewahren. Der Inhalt darf nur innerhalb von drei Tagen nach der ersten Entnahme verwendet werden“ und
- 6. „Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.
(2) Der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 5 muß auf der Außenverpackung nicht enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133431
alte Dokumentnummer
N8198415452L
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