Genehmigungs- und Geltungsdauer
§ 24
(1) § 24.Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.
(2) Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorliegen. Abs. 1 gilt für die Verlängerung sinngemäß.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger Genehmigung eines Absichtskartells spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.
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