§ 24 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Jugendgericht Graz

§ 24

(1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz besteht ein selbständiges Jugendgericht.

Dieses Gericht ist berufen:

  1. 1. zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
  2. 2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

(2) Das Jugendgericht Graz ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterstellt. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen ist aber das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2003)

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