§ 24 InvKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

6. Abschnitt

Behandlung vertraulicher Informationen Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

§ 24.

(1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.

(2) Alle Personen gemäß Abs. 1 müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, erfüllen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40271396

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