Datenverwendung
§ 24.
(1) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachniveau und Muttersprache.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.
(3) Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
Schlagworte
Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193531
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