§ 24 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Dem Abs. 1 wurde (spätestens) durch § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Abs. 2 ist infolge der Nichtverwendung der Formulare gegenstandslos.

§. 24.

Kann die Zustellung an eine Partei aus was immer für einem Grunde nicht bewerkstelligt werden, so hat der Gemeindevorsteher das nicht zugestellte Stück sammt dem Zustellungsbogen mittelst Schreibens nach dem Formulare Nr. VI. dem ersuchenden Gerichte zurückzustellen.

Die gedruckten Formularien dieser Schreiben, sowie die in den §§. 4, 15, 17 und 21 erwähnten Formularien sind bei dem Bezirksrichter zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019337

alte Dokumentnummer

N2185011271R

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