§ 24 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 24.

Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

  1. 1. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
  2. 2. den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
  3. 3. den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;
  4. 4. die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;
  5. 5. den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;
  6. 6. den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
  7. 7. den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;
  8. 8. den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.

Schlagworte

Gesamtbetrag, Wertpapier, Gesamtwert, Wert, Nennwert

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041342

alte Dokumentnummer

N3189916056A

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