§ 24 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 24.

(1) Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschulvertretung in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 23 Abs. 2 verwendet werden.

(5) Die jeweilige Hochschulvertretung hat ihren wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

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