§ 24 HSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1986

Kontrollkommission

§ 24.

(1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft, der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung und ihrer Wirtschaftsbetriebe ist eine Kontrollkommission einzurichten.

(2) Die Kontrollkommission besteht aus:

  1. a) zwei vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertretern;
  2. b) zwei Vertretern der Finanzprokuratur;
  3. c) zwei vom Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zu entsendenden Vertretern.

(3) Der Vorsitzende der Kontrollkommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreise der von ihm entsendeten Vertreter auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen insbesondere:

  1. a) die laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften;
  2. b) die Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung;
  3. c) die Beratung der Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung in Vermögensfragen und Fragen der Betriebsführung;
  4. d) die Mitwirkung an der Schulung der Studentenvertreter (§ 13 Abs. 6);
  5. e) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung;
  6. f) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vergabe der Mittel für den Verwaltungsaufwand (§ 17 Abs. 1);
  7. g) die Erlassung von Richtlinien für den gemäß § 21 Abs. 8 zu erstellenden Prüfungsbericht;
  8. h) die Genehmigung von Dienstverträgen hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen (§ 21 Abs. 5).

(5) Die Kontrollkommission hat unbeschadet des § 21 Abs. 8 das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Bewältigung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänder und andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes, heranziehen. Erscheint der Kontrollkommission der Prüfungsbericht unrichtig oder unvollständig, kann sie einen anderen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung beauftragen.

(6) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studentenvertreter hat die Kontrollkommission den Zentralausschuß bzw. den betreffenden Hauptausschuß in der darauffolgenden Sitzung und den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich zu informieren.

(7) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, der Österreichischen Hochschülerschaft und allen Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zumindest jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(8) Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(10) Der Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119550

alte Dokumentnummer

N7197350933L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)