§ 24 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 24.

(1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

  1. 1. Zielsetzung und Profilbildung;
  2. 2. Entwicklungsplanung;
  3. 3. Studien und Lehre;
  4. 4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
  5. 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
  6. 6. Finanzierung und Ressourcen;
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen;
  8. 8. Qualitätsmanagementsystem.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Forschung und Entwicklung;
  6. 6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:

  1. 1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zeitraum der Akkreditierung;
  2. 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
  3. 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien und Dauer der Studien;
  4. 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
  5. 5. allfällige Auflagen.

(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann auch unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen.

(11) Die Regelungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130546

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