§ 24 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat

Versicherungsschutz für Zeitsoldaten

§ 24.

(1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund. (Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 10, ab 1.7.1989)

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.

(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.

(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die §§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangen Jahr nach Abs. 1 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 9, ab 1.1.1988)

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat

Schlagworte

Krankenversicherung, Versicherung, Pensionsversicherung, ASVG, ALVG, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmer, Präsenzdienstleistung, Abfertigung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061321

alte Dokumentnummer

N4198512069F

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