§ 24 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Prüfungsprotokoll

§ 24.

(1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. ihre Funktion,
  3. 3. den Prüfungstag,
  4. 4. die Namen der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,
  5. 5. die Matrikelnummern der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,
  6. 6. die Prüfungsfächer,
  7. 7. die Prüfungsbewertung und
  8. 8. die Prüfungsfragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138335

alte Dokumentnummer

N8199530429L

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