Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und
Preisbestimmung
§ 24
Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingungen) und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).
(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(5) Nach Abschluss des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorgenommen wurde sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.
(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
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