§ 24 GuKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2033

§ 24.

(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen von Fort- und Weiterbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
  2. 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  3. 3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
  4. 4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
  5. 5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

Schlagworte

Fortbildung, Weiterbildung, Lehrplan, Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeschule

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264594

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