§ 24 GMMO-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2021

zum Inkrafttreten vgl. § 47 Abs. 4

(Anm: Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung)

§ 24.

(Anm.: Abs. 1 bis 5 und 7 treten mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft)

(6) Für die Korrektur fehlerhafter Allokationsdaten, welche jedoch erst nach Durchführung des eigentlichen Clearings identifiziert werden, hat die Bilanzierungsstelle für einen angemessenen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine Nachverrechnung zu ermöglichen. In diesem Fall wird das gesamte Clearing einer Bilanzgruppe für den betroffenen Abrechnungsmonat neu aufgerollt. Diese Nachverrechnung kann entweder die für die Abgabe der betroffenen Allokation verantwortliche Stelle oder der betroffene Bilanzgruppenverantwortliche initiieren. Die Bilanzierungsstelle ist berechtigt, für die Kompensation der damit verbundenen Zusatzaufwände ein Entgelt zu erheben. Die Bilanzierungsstelle hat monatlich eine Dokumentation sämtlicher Nachverrechnungen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238684

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